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Widerrufsjoker- Kaskadenverweis

Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 26.03.2020 hat der EuGH die Rechte von Verbrauchern als Darlehensnehmer gestärkt. Er bemängelt die fehlende Klarheit und Prägnanz des sog. "Kaskadenverweises", der sich in einer Vielzahl an Widerrufsbelehrungen in ab Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen, gleich ob KFZ- oder Immobilienfinanzierung findet.  Die für Verbraucher meist unverständliche Passage lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Durch die unzureichende Belehrung über den Fristbeginn steht es Darlehensnehmer, die als Verbraucher Kredite zwischen Juni 2010 und heute abgeschlossen haben, frei, die Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss zu widerrufen.

 

Damit können Verbraucher ihren teuren Kredit umschulden und bares Geld sparen.

 

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